Heiraten kann sich (auch steuerlich) lohnen!

In Deutschland wird in den nächsten Jahren nach Angaben des DIW (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) weit mehr vererbt und verschenkt als bisher angenommen. Zwischen 2012 und 2027 wird sich das Erbvolumen auf schätzungsweise bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr belaufen.

Die Möglichkeiten durch eine nicht durchdachte, unklare – oder schlicht gar keine – testamentarische Regelung eine erbrechtliche, erbschaftssteuerrechtliche und leider oft auch familiäre Katastrophe entstehen zu lassen, sind nahezu unbegrenzt.
Bei mehreren Erben und einem gewissen Vermögen – hier reicht schon eine kleine „Familienimmobilie“ – sollte sich jede Person vor der Testamentserstellung (fach-)anwaltlich oder notariell beraten lassen.

Allerdings gibt es eine sehr einfache und zuverlässige Gestaltungmöglichkeit, erhebliche Erbschaftssteuerbeträge einzusparen – Sie müssen einfach nur heiraten.
Die Höhe der Erbschaftssteuer – mindestens 7%, maximal 50 % – richtet sich danach, wie nah oder fern Erblasser und Erbe miteinander verwandt sind. Ehegatten gelten als sehr eng miteinander verbunden. Sie kommen in den Genuss der günstigsten Steuersätze und der höchsten Freibeträge.

Bei einem – gar nicht so seltenen – Nachlasswert in Höhe von einer Million Euro können Verheiratete daher Freibeträge in Höhe von insgesamt 756.000,00 € nutzen, so dass sie nur die verbleibenden 244.000,00 € mit einem Erbschaftssteuersatz von lediglich 11 % versteuern müssen. Zu zahlen ist daher nur eine Erbschaftssteuer von 26.840,00 €; das
– verbleibende – ererbte Vermögen beträgt hier netto 973.160,00 €.
Nichtverheiratete können nur einen Freibetrag von 20.000,00 € geltend machen, so dass sie einen Betrag in Höhe von 980.000,00 € versteuern müssen. Der Erbschaftssteuersatz beträgt in diesem Fall 30 %, die zu zahlende Erbschaftssteuer 294.000,00 €, das geerbte Vermögen nur noch 706.000,00 €.
Durch eine Heirat wäre hier eine Steuerersparnis von 267.160,00 € zu erreichen gewesen.

In unserem anwaltlichen und notariellen Berufsalltag bearbeiten wir häufig Erbfälle auch von
– älteren – Paaren, die zusammen gelebt haben, ohne heiraten zu wollen. Erbschaft-steuerrechtlich ist dies oft extrem nachteilig – und nur durch relativ aufwendige vertragliche Regelungen abzumildern. Ein notarieller Ehevertrag wäre allerdings zu besprechen.

Probleme der Testierunfähigkeit

In der Praxis des Notariats stellt sich häufig die Frage, ob derjenige, welcher ein Testament errichten möchte, testierfähig ist. Testierfähigkeit nennt man die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Testierende das 16. Lebensjahr vollendet hat, § 2229 Abs. 1 BGB. (mehr …)

Unternehmensnachfolge – vorweggenommene Erbfolge

Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge bei Einzelunternehmen, Personen, Gesellschaften und Kapitalgesellschaften erfordert frühzeitige Orientierung und Beratung. Ohne gesicherte Nachfolge wird der Bestand des Unternehmens gefährdet, das Personal verunsichert und die Kreditwürdigkeit bei den Banken in Frage gestellt. Einer wichtigsten Ratingpunkte nach Basel II ist die Sicherung der Unternehmensnachfolge. (mehr …)

Vorteile eines notariellen Testamentes gegenüber einem handschriftlichen Testamentes

Todesfälle in der Familie sind grundsätzlich ein großes Unglück. Hat der oder die Verstorbene darüber hinaus ein unklares, widersprüchliches, lückenhaftes Testament oder gar mehrere Testamente errichtet, kommt zur Trauer um ein verstorbenes Familienmitglied in nicht wenigen Fällen eine streitige, oft sogar gerichtliche Auseinandersetzung um das Erbe. Derartige, oft jahrelang vor Gerichten ausgefochtene Erbschaftsstreitigkeiten können ganze Familien nachhaltig zerrütten. (mehr …)