Todesfälle in der Familie sind grundsätzlich ein großes Unglück. Hat der oder die Verstorbene darüber hinaus ein unklares, widersprüchliches, lückenhaftes Testament oder gar mehrere Testamente errichtet, kommt zur Trauer um ein verstorbenes Familienmitglied in nicht wenigen Fällen eine streitige, oft sogar gerichtliche Auseinandersetzung um das Erbe. Derartige, oft jahrelang vor Gerichten ausgefochtene Erbschaftsstreitigkeiten können ganze Familien nachhaltig zerrütten. (mehr …)
Compliance – Chancen und Risiken
Compliance ist in der heutigen Wirtschaftswelt ein bekannter Begriff. Es fordert die Einhaltung von Gesetzen, Regelungen und einer ethischen Grundhaltung, d.h. Compliance entsteht durch Handeln und die persönliche Einstellung von Menschen, die in Organisationen wirken. Complianceverstöße können fahrlässig aus Unwissenheit um juristische Erfordernisse oder vorsätzlich, z. B. zur Befriedigung persönlicher Interessen geschehen. (mehr …)
Testament: Vorerbe, Nacherbe, Schlusserben und mögliche Fehler
Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein wirksames Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Teufel steckt – wie so oft – im Detail. (mehr …)
Insolvenz: Insolvenzrecht und Gerechtigkeit
Die Schaffung der Möglichkeit der Beantragung einer Privatinsolvenz im Jahre 1999 war für die bis dahin fast völlig schutzlos dastehenden Schuldner eine erhebliche Erleichterung für den Ausweg aus einer persönlichen Überschuldung. Allein im vergangenen Jahr 2013 beantragten fast 160.000 Deutsche die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens. Für den Schuldner ist es nach der bestehenden Gesetzeslage nach wie vor mit erheblichsten Einschnitten in seine persönliche Lebensführung möglich, über einen Zeitraum von derzeit sechs Jahren (Wohlverhaltensphase) sich mit dem Nötigsten zu begnügen, um in möglichst großem Umfang die Forderungen seiner Gläubiger zu bedienen. (mehr …)
Erbengemeinschaft: Mehrheitsprinzip und Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung
Grundsätzlich können Miterben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Es muss Einstimmigkeit herbeigeführt werden, § 2040 Abs. 1 BGB. Für bestimmte Maßnahmen tendiert die neuere Rechtsprechung jedoch dazu, mit Stimmenmehrheit der Miterben getroffene Entscheidungen für wirksam zu halten. (mehr …)